18. Strafzumessung für die sexuelle Nötigung / Freiheitsstrafe 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hat in das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Strafklägerin eingegriffen, indem er sich über den Willen des Opfers hinweggesetzt hat, seinen Körper an jenen der Strafklägerin gedrückt, sie zweifach mit Zunge geküsst, ihre Brust gepackt und sie am nackten Bauch gestreichelt hat. Dabei hat die Strafklägerin das erigierte Glied des Beschuldigten an ihrem Geschlechtsteil gespürt.