Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Vorliegend kommt aufgrund der nachfolgend noch näher zu prüfenden Gesamtumstände und insbesondere aufgrund des dem Beschuldigten vorwerfbaren Verschuldens, welches nicht mehr sehr leicht wiegt, einzig eine Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung in Betracht. Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um eine Übertretung, weshalb eine Busse auszusprechen ist.