17. Strafrahmen, Strafart Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art.