Mit den tätlichen Handlungen gemäss Ziff. 2 Lemma 1 letzter Teilsatz sowie Lemma 2, 4 und 6 hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Auch hier sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, so dass gegen den Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene sexuelle Belästigungen ein Schuldspruch zu ergehen hat.