So folgte hierauf die Sequenz mit den Bewegungen am Gitter, dem Knurren sowie der Kussversuch und die Berührungen beim Staub abwischen. Es gab in der Gesamtheit der Handlungen auch weitere verbale und körperliche ablehnende Äusserungen und Handlungen der Strafklägerin (siehe Ziff. 12.4. unten). Für den Beschuldigten war die ablehnende Haltung der Strafklägerin von Anfang an und im Gesamtkontext auch für jede einzelne Handlung erkennbar. Dem Beschuldigten ist somit in Bezug auf die sexuelle Belästigung direkter Vorsatz anzulasten. Mit den tätlichen Handlungen gemäss Ziff.