Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte und das Opfer damals eine freundschaftliche Beziehung pflegten, zumal ein objektiver Massstab bei der Frage, ob die tätliche Handlung als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist, anzuwenden ist (BGE 137 IV 263, E. 3.1). Es ist beweismässig erstellt, dass die Strafklägerin bereits früh dem Beschuldigten durch ihre abwehrenden Reaktionen (Worte und Handlungen) zu erkennen gab, dass sie sich durch seine Handlungen belästigt fühlte. So stieg sie von Beginn an in keinster Weise auf seine Sprüche ein. Auf den Spruch, wonach er «gut im Bett» sei, antwortete sie mit «schön für di» (pag.