Für die Kammer steht nicht die einzelne Handlung im Vordergrund, sondern die Gesamtheit dieser Handlungen, für welche der sexuelle Bezug zweifelsohne erfüllt ist. Den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllte er somit vorliegend dadurch, indem er: - mit seinem Unterleib Vor- und Rückwärtsbewegungen gegen ein Gitter gemacht hat (AKS Ziff. 2, Lemma 1 letzter Teilsatz); - als sie sich vor ihm gebückt habe, gesagt habe, «nicht so bücken…» und dabei geknurrt habe; (AKS Ziff. 2 Lemma 2)