Lemma 1 letzter Teilsatz (Bewegungen am Gitter) sowie in Lemma 2 (Knurren beim Bücken), Lemma 4 (Gesäss berühren/Schlaufe) und Lemma 6 (Staubabwischen/Kussversuch und Berührungen) der Anklageschrift wiederfinden, sind allesamt als tätliche sexuelle Handlungen einzustufen, denn als sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 198 StGB können – anders als bei der sexuellen Nötigung – auch wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten in Frage kommen.