14. Sexuelle Belästigung Die Vorinstanz unterscheidet zu Recht zwischen den hier erfolgten tätlichen und den verbalen sexuellen Belästigungen. Vorliegend sind nur noch die tätlichen Belästigungen zu prüfen, zumal in Bezug auf die verbalen Belästigungen ein Freispruch ergangen ist, der nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwächst. Die tätlichen Belästigungen, welche sich in Ziff. 2 Lemma 1 letzter Teilsatz (Bewegungen am Gitter) sowie in Lemma 2 (Knurren beim Bücken), Lemma 4 (Gesäss berühren/