18 Z. 154 ff.). In subjektiver Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte direktvorsätzlich über den mehrfach deutlich körperlich und verbal manifestierten Willen der Strafklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinwegsetzte. Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, so dass gegen den Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene sexuelle Nötigung ein Schuldspruch zu ergehen hat.