Dieses Zudrücken hatte zur Folge, dass die Strafklägerin mehrere Blutergüsse auf der Brust aufwies. Insofern muss diesbezüglich ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Brust des Opfers regelrecht packte, weshalb die geforderte Intensität erreicht wurde und auch diesbezüglich eine sexuelle Handlung vorliegt. Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass vorliegend das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet wurde, um das Opfer gefügig zu machen. Der Beschuldigte drängte sein Opfer mit körperlicher Überlegenheit an die Wand, so dass die Strafklägerin nicht entweichen konnte.