Keine sexuelle Handlung im Sinne dieses Tatbestandes liegt nach Ansicht der Kammer jedoch in der bloss flüchtigen und überraschenden Berührung der Brust einer erwachsenen Frau über den Kleidern. Es ist eine gewisse Intensität vorausgesetzt. Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt gem. Ziff. 1 der Anklageschrift hat der Beschuldigte mit der linken Hand von hinten an die linke Brust der Strafklägerin gegriffen und heftig zugedrückt. Dieses Zudrücken hatte zur Folge, dass die Strafklägerin mehrere Blutergüsse auf der Brust aufwies.