Zusammenfassend und teilweise wiederholend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er sein Geschlechtsteil an den Körper des Opfers gedrückt, sie geküsst und seine Zunge in ihren Mund geschoben hat, sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB begangen hat. Diese Handlungen waren unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet und fanden mit einer gewissen Intensität statt. Keine sexuelle Handlung im Sinne dieses Tatbestandes liegt nach Ansicht der Kammer jedoch in der bloss flüchtigen und überraschenden Berührung der Brust einer erwachsenen Frau über den Kleidern.