13. Sexuelle Nötigung Was die rechtliche Würdigung der sexuellen Nötigung betrifft, kann mit den wenigen nachfolgend aufgeführten Ausnahmen ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368 ff.). Zusammenfassend und teilweise wiederholend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er sein Geschlechtsteil an den Körper des Opfers gedrückt, sie geküsst und seine Zunge in ihren Mund geschoben hat, sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB begangen hat.