der AKS nicht losreissen musste, sondern gemäss den Aussagen der Strafklägerin der Beschuldigte von sich aus losgelassen habe (pag. 18 Z. 149, pag. 19 Z. 160). III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB (pag. 367 f.) sowie auch der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB (pag. 369 f.) ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.