Die zweckorientierten Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin nicht zu entkräften. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Vorfälle, so wie sie von der Strafklägerin geschildert wurden, stattgefunden haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer somit den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift als beweismässig erstellt mit der Korrektur, dass die Strafklägerin sich bei den beiden Zungenkussepisoden gemäss Ziff. 1 der AKS nicht losreissen musste, sondern gemäss den Aussagen der Strafklägerin der Beschuldigte von sich aus losgelassen habe (pag.