Mit Blick auf die rechtliche Würdigung (subjektiver Tatbestand) ist im Folgenden sachverhaltsmässig noch darauf einzugehen, wovon der Beschuldigte ausging oder ausgehen musste. Die Ansicht der Verteidigung kann nicht geteilt werden. Auch wenn der Beschuldigte und die Strafklägerin anfangs offenbar einen «flirtigen Umgang» mit Sprüchen zusammen pflegten (lustige Sprüche und schäkern sei ok, pag. 17 Z. 59 f.; blödele auf freundschaftlicher Ebene, pag.