Insgesamt erscheinen die verharmlosenden und abstreitenden Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt als nicht glaubhaft und es kann folglich nicht darauf abgestellt werden. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass es für den Beschuldigten auf Grund des Verhaltens der Strafklägerin ohnehin nicht hätte erkennbar sein können, dass die Strafklägerin keine sexuellen Handlungen gewollt hätte (pag. 465). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung (subjektiver Tatbestand) ist im Folgenden sachverhaltsmässig noch darauf einzugehen, wovon der Beschuldigte ausging oder ausgehen musste.