19 Strafklägerin am fraglichen Abend nachträglich zu legitimieren resp. zu verharmlosen. Hinzu kommt, dass die Strafklägerin glaubhaft ausführte, dass sie den Verunfallten damals gar nicht ins Spital gebracht habe. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zusammengefasst diverse Lügensignale auf und gewisse Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt erscheinen die verharmlosenden und abstreitenden Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt als nicht glaubhaft und es kann folglich nicht darauf abgestellt werden.