52 Z. 334, pag. 61 Z. 236, 191 Z. 31 ff., pag. 457 Z. 29 ff). Darüber hinaus mutet es – wie die Vorinstanz richtig erkannte - seltsam an, dass der Beschuldigte erst zwei Jahre nach dem Vorfall, erwähnte, dass er die Strafklägerin am fraglichen Abend habe besuchen wollen, um ihr zu danken, dass sie damals ihren Arbeitskollegen nach dem Gerüstunfall ins Spital gebracht habe (pag. 196 Z. 45). Dass er bei seinen vorherigen Aussagen diesen Grund für seinen Besuch bei der Strafklägerin mit keinem Wort erwähnte, lässt den Eindruck entstehen, es handle sich um einen nachgeschobenen Grund, um sein Auftauchen bei der