49 Z. 187, 50 Z. 242 f., 56 Z. 63). An der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte dann noch als Motiv für die Falschbezichtigung vor, die Strafklägerin habe ein Verhältnis mit einem anderen Mitarbeiter haben wollen, einem sogenannten F.________; weil er dies als Chef nicht toleriert habe, habe sie sich an ihm gerächt (pag. 460 Z. 24 ff.). Diese Version wirkt konstruiert und nachgeschoben (vgl. Ausführungen in Ziff. 12.2.). Auch seine Erklärung an der Berufungsverhandlung, dass er erst jetzt konkret damit rausrücke, weil er eigentlich nicht gerne über andere spreche, aber sich nun schützen müsse, weil er das Land nicht verlassen wolle (pag.