18 Weiter finden sich auch Ausreden in den Aussagen des Beschuldigten. So habe er beispielsweise mit seinem Spruch bezüglich heiss sein am Morgen nur sagen wollen, dass er im Bett schwitze, es sei dabei nicht um Sex gegangen. Die Strafklägerin habe ihn wohl falsch verstanden, er habe lediglich versucht, einen besseren Kontakt zu ihr zu bekommen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Aussagen zu Recht als Schutzbehauptung. Eine weitere Ausrede ist darin zu erblicken, wenn er aussagt, die Strafklägerin sei Blondine und das sei nicht der Typ Frau, auf welchen er stehe (pag. 49 Z. 173 f.).