462 Z. 18). Auch zur Adresse der Strafklägerin machte er widersprüchliche Aussagen. So wollte er zuerst die Adresse der Strafklägerin nicht gekannt haben und gab zu Protokoll, er habe nur ungefähr das Dorf gewusst, pag. 459 Z. 40). Auf Vorhalt des Chatverlaufs, wonach er die konkrete Adresse erwähnt habe, führte er aus, die Strafklägerin habe sie ihm gegeben (pag. 459 Z. 43 ff.).