An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich schwächte er seine angeblichen Berührungen noch weiter ab, er habe sie mal am Pullover gezogen oder so, ansonsten aber nicht angefasst (pag. 195); eine deutliche Tendenz der Abschwächung der eigenen Handlungen. An der Berufungsverhandlung folgten dann auch in einigen Nebenpunkten widersprüchliche Aussagen. Während er beispielsweis an der ersten Einvernahme noch erklärend aussagte, er habe der Strafklägerin nur gesagt, dass er nicht so gut schlafe, weil er seine Frau und Kinder vermisse (pag. 49), sagte er an der Berufungsverhandlung aus, er schlafe immer gut (pag. 462 Z. 18).