Soweit die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Strafklägerin übereinstimmen, kann von wahrheitsgetreuen Aussagen des Beschuldigten ausgegangen werden. Soweit weitergehend und den Kernbereich betreffend, finden sich jedoch etliche Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten. So zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten durch einige Widersprüche aus. Bei der ersten Einvernahme gab er bspw. an, ihr nur einmal die Hände auf die Schultern gelegt zu haben und sie ein anderes Mal auf Hüfthöhe an der Jacke von hinten mit beiden Händen seitwärts gehalten und nach vorne gestossen zu haben (pag.