Dass solche punktuellen Flecken vom Fall eines Mitarbeiters auf die Strafklägerin stammen sollen, erachtet die Kammer zwar nicht als völlig ausgeschlossen, aber als doch eher unwahrscheinlich, umso mehr, wenn die Strafklägerin mit dem Rücken zum Gerüst stand. Vielmehr lassen sich diese blauen Flecken mit den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte ihr von hinten mit einer Hand an die Brust fasst und sie dort wie geklemmt habe (pag. 18 Z. 151 f., pag. 25 Z. 116 f.). Die Version der Strafklägerin wird mit diesem Foto untermauert. Auch der WhatsApp-Chatverlauf (pag.