Das Foto mit den blauen Flecken (pag. 31) zeigt, dass sich diese auf der linken Brust der Strafklägerin befinden und aus drei kreisförmigen Punkte bestehen. Dass solche punktuellen Flecken vom Fall eines Mitarbeiters auf die Strafklägerin stammen sollen, erachtet die Kammer zwar nicht als völlig ausgeschlossen, aber als doch eher unwahrscheinlich, umso mehr, wenn die Strafklägerin mit dem Rücken zum Gerüst stand.