294 f., 296) und bestätigen, dass es einen Gerüstunfall gegeben hat und ein Mitarbeiter auf die Strafklägerin gefallen sei, diese sei aber unverletzt geblieben. Da der Gerüstunfall von der Strafklägerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird, lässt sich hieraus nichts zu Gunsten oder Ungunsten der beiden Parteien ableiten. In Bezug auf die blauen Flecken (pag. 31) führte der Beschuldigte aus, diese würden vom Gerüstunfall herrühren, ein Mitarbeiter sei auf sie gefallen. Die Strafklägerin führte aus, dies sei gar nicht möglich, da sie mit dem Rücken zum Gerüst gestanden sei. Das Foto mit den blauen Flecken (pag.