Die Beschreibungen der Strafklägerin sind nicht nur isoliert betrachtet glaubhaft, sondern – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 364) –, räumlich und zeitlich verknüpft und in andere überprüfbare Fakten eingebettet, wie z.B. die beschriebenen Örtlichkeiten oder den Umstand, dass sie ihre Arbeitskollegin H.________ angerufen habe, um aus der Situation fliehen zu können. Die Arbeitskollegin bestätigte den Anruf und erwähnte auch, dass sie gemerkt habe, dass mit der Strafklägerin etwas nicht gestimmt habe (pag. 40.3). Ein anderer Umfeldzeuge, ihr Chef L.________, bestätigte, dass die Strafklägerin ihm den Vorfall geschildert hatte;