16 legt – erklärbar und nachvollziehbar sind und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern vermögen. Für die Kammer sind die Aussagen der Strafklägerin im Ergebnis bereits isoliert betrachtet insgesamt schlüssig und glaubhaft. 12.3 Verknüpfungen / übrige Beweismittel Die Beschreibungen der Strafklägerin sind nicht nur isoliert betrachtet glaubhaft, sondern – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag.