25 Z. 142). Ebenfalls sagte sie denn entgegen den Aussagen der Verteidigung sehr wohl – wie in der Anklageschrift erfasst – aus, dass der Beschuldigte sie von hinten an den Hüften gepackt habe (pag. 18 Z. 150 f.) und auch, dass er von hinten mit einer Hand auf ihre Brust fasste (pag. 18 Z. 151 f., pag. 25 Z. 116 f.). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Verteidigung aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Strafklägerin – wie oben darge-