Bei der zweiten Einvernahme wurde die Strafklägerin mit konkreten Fragen konfrontiert und da kommt es zwangsläufig zu Präzisierungen und Ergänzungen, darin ist jedenfalls kein Widerspruch auszumachen. Ebenfalls fehl geht das Argument der Verteidigung, die Strafklägerin habe die nackte Haut gemäss Anklageschrift nicht erwähnt. So sagte die Strafklägerin, der Beschuldigte habe ihr – als er sie auf der Treppe an die Wand gedrückt habe, mit den Fingern vorne in den Hosenbund gegriffen und auf der nackten Haut zwischen Hose und Shirt am Bauch entlang gestrichen (pag. 25 Z. 137 ff.). Ebenfalls trifft die Aussage der Verteidigung nicht zu, die Strafklägerin habe nicht, wie in der Ankla-