Die Verteidigung rügte weiter, die Strafklägerin habe bei der ersten Einvernahme den Vorfall mit dem Staubabwischen lediglich als Kussversuch beschrieben (pag. 18), an der zweiten Einvernahme dann jedoch ergänzend und widersprüchlich dazu aussagt, er habe sie mehrmals über den Kleidern berührt und sie habe gesagt «isch doch glich, di Chleider dürfe dräckig wärde» (pag. 25Z. 112 f.). Bei der zweiten Einvernahme wurde die Strafklägerin mit konkreten Fragen konfrontiert und da kommt es zwangsläufig zu Präzisierungen und Ergänzungen, darin ist jedenfalls kein Widerspruch auszumachen.