Die anschliessende Frage der Polizei stützte sich auf diese Aussage und beinhaltete, wie oft, wann und wie er sie am Po berührt habe. Hierauf erwähnte die Strafklägerin nebst dem Vorfall mit dem Staubabwischen auch den Vorfall mit der Schlaufe bei der Hose, nach der er gegriffen habe, obwohl sie mitten auf dem Gesäss gewesen sei (pag. 25 122 ff.). Auch in der Einvernahme davor schilderte sie, er habe nach der Schlaufe, die sich hinten in der Hosenmitte befand, gegriffen und sie habe ihm gesagt, er solle ihr nicht «a Arsch länge» (pag. 17 Z. 84 ff.). Die Srafklägerin sagte glaubhaft aus, dass die Schlaufe hinten in der Mitte sei nicht oben beim Gurt.