15 dass der Beschuldigte sie effektiv am Gesäss berührt habe, dies sei eine Suggestivfrage der Polizei gewesen (pag. 25 Z. 121). Dieses Argument kann nicht gehört werden, denn unmittelbar vor der vermeintlichen Suggestivfrage der Polizei, sagte die Strafklägerin aus, dass der Beschuldigte ihr – um vermeintlich den Staub abzuwischen – mit der flachen Hand auch mehrmals über den Po gefahren sei (pag. 25 Z. 109 ff.). Die anschliessende Frage der Polizei stützte sich auf diese Aussage und beinhaltete, wie oft, wann und wie er sie am Po berührt habe.