Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei dem ersten der beiden als sexuelle Nötigung überwiesenen Zungenküsse sachverhaltsmässig nicht um den gleichen Vorfall wie beim als sexuelle Belästigung überwiesenen Kussversuch. Die Kammer stützt sich auf die beiden tatnächsten Aussagen der Strafklägerin und geht analog der Anklageschrift und der Vorinstanz von drei Kuss-Episoden aus. Es gab zuerst beim Staubabwischen einen Kussversuch, der als sexuelle Belästigung überweisen wurde, und anschliessend zwei Zungenküsse, welche als sexuelle Nötigung überwiesen wurden. Die Verteidigung führte weiter aus, die Strafklägerin habe selber nie ausgesagt,