Die Kammer geht davon aus, dass dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin nicht zu erschüttern vermag. Es wird auf die ersten zwei konstanten und tatnächsten Einvernahmen der Strafklägerin abgestellt, wonach es einen Kussversuch und zwei Zungenküsse gegeben hat. Entsprechend geht auch das Argument der Verteidigung fehl, dass eine Kussvariante in der Anklageschrift doppelt überwiesen worden sei. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei dem ersten der beiden als sexuelle Nötigung überwiesenen Zungenküsse sachverhaltsmässig nicht um den gleichen Vorfall wie beim als sexuelle Belästigung überwiesenen Kussversuch.