35 Z. 122 f. bei der Staatsanwaltschaft einen ersten Kuss vor der Raucherpause. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass dies von der zeitlichen Abfolge her etwas verwirrend ist. Es ist gut möglich, dass die Strafklägerin kurz den Ablauf zeitlich etwas durcheinander gebracht hat oder gedanklich bereits beim anderen Kuss war und sprunghaft erzählt hat. Letztlich sprach sie aber auch bei der Staatsanwaltschaft von zwei vollendeten Küssen. Die Kammer geht davon aus, dass dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin nicht zu erschüttern vermag.