Bei der zweiten Einvernahme erfolgte die Erzählung jedoch anders als bei der ersten Einvernahme etwas weniger chronologisch, weil die Strafklägerin gezielt auf die jeweiligen Fragen der Polizei hin antwortete. Auch der Kussversuch wurde bei der zweiten Einvernahme noch beschrieben und genau wie bei der ersten Einvernahme mit dem Staubabwischen in Verbindung gesetzt (pag. 25 Z. 107 ff.). Somit sind entgegen der Ansicht der Verteidigung in den beiden ersten Einvernahmen keine Widersprüche auszumachen. Die Verteidigung führte weiter aus, die Strafklägerin erwähne in pag. 35 Z. 122 f. bei der Staatsanwaltschaft einen ersten Kuss vor der Raucherpause