Vielmehr habe sie nun diesen Vorfall als Kussversuch beschrieben. Bei der ersten Einvernahme sprach die Strafklägerin klar von einem Kussversuch (pag. 18 Z. 118) und zwei Zungenküssen (pag. 18 Z. 143 und Z.157). Die Verteidigung verkennt, dass die Strafklägerin auch bei der zweiten Einvernahme ebenfalls von zwei Zungenküssen sprach (pag. 25 Z. 148 f., er habe sie beide Male an die Wand gedrückt und ihr die Zunge in den Mund gesteckt). Bei der zweiten Einvernahme erfolgte die Erzählung jedoch anders als bei der ersten Einvernahme etwas weniger chronologisch, weil die Strafklägerin gezielt auf die jeweiligen Fragen der Polizei hin antwortete.