Die Verteidigung wies auf diverse Widersprüche in den Aussagen der Strafklägerin hin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Strafklägerin keine divergierenden Aussagen betreffend Anzahl und Art der Küsse gemacht. So hat sie in der ersten und zweiten Einvernahme übereinstimmend von einem vorgängigen Kussversuch und zwei darauffolgenden Zungenkussepisoden erzählt. Die Verteidigung führte aus, bei der zweiten Einvernahme habe die Strafklägerin anders als in der ersten Einvernahm den ersten Vorfall mit dem Zungenkuss nicht mehr erwähnt (pag. 25 oben). Vielmehr habe sie nun diesen Vorfall als Kussversuch beschrieben.