14 habe arbeiten können (pag. 56 Z. 46 f.). Erst bei der Berufungsverhandlung wandelte der Beschuldigte diese Geschichte in ein Techtelmechtel zwischen diesem Mitarbeiter und der Strafklägerin und somit in ein Motiv für eine Falschbezichtigung um (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 14.4.). Dieses nachgeschobene Motiv des Beschuldigten vermag jedenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin nicht zu erschüttern. Die Verteidigung wies auf diverse Widersprüche in den Aussagen der Strafklägerin hin.