17 Z. 63 ff.). Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb diese spontan erzählte Geschichte der Strafklägerin anlässlich der ersten Einvernahme hierzu nicht stimmen solle, zumal sie ja den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt mit dieser Geschichte in keinster Weise belastete. Überdies passt diese Erzählung der Strafklägerin denn auch zu den etwas späteren Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, wonach er die Strafklägerin auf einen anderen Mann angesprochen habe, der nicht gut mit Frauen