17) und dass er sich Frauen gegenüber stets respektvoll verhalten habe (pag. 24). Sie versuchte nicht, sich besser darzustellen oder dem Beschuldigten alle Schuld zuzuschieben. Würde man jemanden falsch anschuldigen wollen, würden diese entlastenden Details kaum erwähnt werden. Auch beim Vorfall mit dem Staubabwischen, sprach sie lediglich von einem Kussversuch und belastete ihn nicht übermässig (pag. 18 Z.118). Ihre Tendenz den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten, indiziert, dass sich die Strafklägerin an der Wahrheit orientiert hat. Es ist weiter keine Motivation für eine allfällige Falschbezichtigung auszumachen.