So habe sie sich sein Verhalten von zuvor etwas erklären können (pag. 18 Z. 131 f.). Auch an der Berufungsverhandlung, schildert sie, die Anspielungen mit der Schlaufe und die Bewegungen am Gitter hätten ihr bereits Angst gemacht (pag. 447 Z. 24 ff.). Auch, dass er bei ihr zuhause aufgetaucht sei, habe ihr Angst gemacht (pag. 447 Z. 2 ff.). Eine Aggravierungstendenz ist bei der Strafklägerin ferner nirgends auszumachen. Auf Frage, ob er sie auch im Genitalbereich berührt habe, schüttelte sie verneinend