12.2 Aussagen Strafklägerin Die Aussagen der Strafklägerin enthalten verschiedenen Realitätskriterien. Ihre Aussagen sind im Allgemeinen sehr detailliert, lebendig und erlebnisbasiert. Auffallend ist vorab der Detailreichtum der Aussagen der Strafklägerin. Sie erinnerte sich bspw. daran, wie sie die Schritte bis zum Auto gezählt habe, oder dass er ihr gesagt habe, er habe noch nie eine Schweizer Frau gehabt oder dass es schön für ihn sei, wenn eine Frau ein Zungenpiercing habe (pag. 26). Weiter schilderte sie, dass sie sein erigiertes Glied im Genitalbereich gespürt habe, weil sie beide etwa gleich gross seien (pag.