363 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass sich vorliegend die Beweislage dadurch charakterisiert, dass die Aussagen der Strafklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie bereits isoliert betrachtet glaubhaft sind (nachfolgend 12.2), dass ihre Äusserungen in den Aussagen der Umfeldzeugen und in den Indizien Verknüpfungen finden (nachfolgend 12.3) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten dagegen nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend Ziff. 12.4). 12.2 Aussagen Strafklägerin