459 Z. 27 ff.). Er habe die genaue Adresse nicht gekannt, er habe einfach gewusst, ungefähr da. Auf Vorhalt, er habe aber ihre genaue Adresse im Chat erwähnt, führte der Beschuldigte aus, er habe die Adresse an diesem Tag von der Strafklägerin bekommen (pag. 459 Z. 40 ff., pag. 460 Z. 1 ff.). Die Strafklägerin lüge, 100%. Sie habe sich wohl an ihm rächen wollen. Er habe nämlich kurz vor diesem Vorfall gemerkt, dass sie und ein anderer Mitarbeiter – einem sogenannten F.________ – etwas (Sexuelles) zusammen angefangen hätten. Er habe mit den beiden das Gespräch gesucht, weil er dies in seinem Geschäft nicht habe haben wollen (pag.