458 Z. 24 ff.). An diesem Abend sei sein Ziel gewesen, seinen Kollege, der den Unfall gehabt habe, zu besuchen, nicht die Strafklägerin. Er habe mit diesem Kollegen vor 22 Uhr abgemacht. Er habe zur Strafklägerin gesagt, vielleicht könnten sie sich deshalb noch vor dieser Zeit treffen, Kaffee trinken und übers private Leben sprechen. An diesem Tag habe sie ihm dann auch gesagt, wo sie ungefähr wohne, aber sie habe ihm nicht die genaue Adresse gesagt (pag. 459 Z. 9 ff.). Es treffe zu, dass sie beim Tschüss sagen gesagt habe, «nei, nid bis hüt Abig», aber sie habe mit Lachen geantwortet (pag. 459 Z. 27 ff.).