Er entschuldige sich dafür, wie sie das aufgenommen habe, er habe aber nur versucht, ein besseres Verhältnis mit ihr zu haben, wie auch mit den anderen Mitarbeitern (pag. 457 Z. 29 ff.). Sie hätten einfach zusammen «blöd gschnuret», es sei nicht die Idee gewesen, mit ihr etwas anzufangen oder ihr Angst zu machen (pag. 457 Z. 35 ff.). Er habe sie nicht berührt oder geküsst (pag. 458 Z. 6). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, die blauen Flecken auf der Brust der Strafklägerin würden vom Gerüstunfall stammen nicht von ihm (pag. 457 Z. 24 ff., pag. 458 Z. 9 f.).